Wittener Haushalt: Geld ist Geld?

Ergänzung 31.10.18: Die neuesten Zahlen zum Schuldenstand der Stadt aus dem Haushaltsplanentwurf 2019/2020 (Vorbericht S. 15) siehe ganz unten**

Am 11.10.18 titelt die WAZ: „Witten bekommt 4 Millionen aus dem Stärkungspakt für 2018“: Der Kämmerer mache keine Luftsprünge, aber Geld sei Geld.

→ WAZ 11.10.18: „Witten bekommt 4 Millionen aus dem Stärkungspakt für 2018“ Witten bekommt vier Millionen aus Stärkungspakt

Der Grund, warum der Kämmerer keine Luftsprünge machen dürfte, liegt darin, dass dieses Geld eben weniger Geld ist. Bei genauerem Lesen wird dies auch aus den richtig dargestellten Zahlen des Artikels deutlich. Hier noch einmal die prognostizierte Entwicklung der Stärkungspaktmittel bis 2021:

Entwicklung der Zuwendungen aus dem Stärkungspakt 2017 bis 2021 (aus Haushalt 2017/18): Zuwendungen / allgemeine Umlagen. Hierin sind vor allem folgende Positionen enthalten:

2016 2017 2018 2019 2020 2021
TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR
Schlüsselzuweisungen 48.433 47.132 50.700 53.286 55.524 58.416
Stärkungspaktmittel Land 7.164 5.588 4.083 2.651 1.289 0
LZ Betriebskosten Kitas 13.721 14.493 14.589 14.783 14.606 14.813
Erträge aus der Auflö-
sung von Sonderposten
aus Zuwendungen
6.884 6.917 6.814 6.461 6.313 6.313
Sonstige 9.128 9.069 8.571 7.837 7.920 5.939
Summe 85.330 83.199 84.757 85.018 85.652 85.481

Bezogen auf die seit 2011 bis 2016 regelmäßig gewährten Zuschüsse aus dem Stärkungspakt von ca. 7,2 Mio. € heißt das, dass die wegfallenden Zuwendungen bis 2021 aus Bordmitteln kompensiert werden müssen, um einen ausgeglichenen Haushalt zu erzielen: 2018 ca. 1,6 Mio. €, 2019 ca. 3 Mio., 2020 ca. 4,5 Mio. und 2021 ca. 5,9 Mio.. Die finanziellen Spielräume des Wittener Haushalts werden also von Jahr zu Jahr auch auf Grund der abnehmenden Zuschüsse enger werden. Zu Luftsprüngen – bei 350 Millionen aktueller Schulden (*s.u. Ergänzung und Korrektur 20.11.18)! – wahrlich kein Anlass.

Übrigens: Der Haushaltsausgleich ist nicht allein eine Forderung des Landes, sondern entspricht der gesetzlichen Regelung der Gemeindeordnung (§ 75 Abs. 2 Satz 1 GO NRW, auch mit einer klaren Regelung gegen Überschuldung!). (mehr …)