Missverständlich formuliert
Am 7.6.21 finde ich in dem WAZ-Online-Artikel „Witten: Bürgerinitiative ‚Grüner Kornmarkt‘ bleibt am Ball“ folgende Formulierung: „Die Befürworter eines grünen Kornmarktes waren im vergangenen Jahr erfolgreich vor das Verwaltungsgericht Arnsberg gezogen. Dieses stellte per einstweiliger Anordnung fest, dass der Wittener Ratsbeschluss rechtswidrig sei. Hintergrund: Der Rat hatte in seiner Sitzung am 3. Februar 2020 mit deutlicher Mehrheit das Bürgerbegehren fraktionsübergreifend für unzulässig erklärt.“
Das ist missverständlich formuliert, weil die Formulierung suggeriert, das Verwaltungsgericht habe gegen den Wittener Ratsbeschluss, der die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens erklärt hatte, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt. Tatsächlich hatte das Verwaltungsgericht nur festgestellt, dass der frühzeitige Zeitpunkt des Ratsbeschlusses – vor Vorliegen des Bürgerbegehrens mit Unterschriften etc. – rechtswidrig war. Die Verwaltung hatte den Ratsbeschluss als Verwaltungsakt und abschließende Feststellung der Unzulässigkeit betrachtet. Das war natürlich voraussehbar rechtswidrig, denn wie sollte ein abschließendes Urteil über ein nicht eingereichtes Bürgerbegehren möglich sein?
Deshalb muss erst jetzt – nach Abgabe des Begehrens und Prüfung der Gültigkeit der Unterschriften – abschließend über Zulässigkeit oder Unzulässigkeit vom Rat beschlossen werden*. Sollte das Bürgerbegehren diesmal rechtlich korrekt für unzulässig erklärt werden (und es war und ist aus meiner Sicht unzulässig), bliebe den Vertreter_innen des Begehrens natürlich erneut der Rechtsweg offen.
*Bei der Überprüfung der Zulässigkeit und dem abschließenden Ratsbeschluss geht es allein um die formale Korrektheit des Begehrens, nicht im dessen inhaltliche Position.