Ergänzung zu meinem Beitrag „Missverständlich formuliert“

Unterstellt einmal, der Rat würde die Zulässigkeit des Begehrens beschließen und dem Begehren nicht entsprechen*, oder die Vertreter_innen des Begehrens würden nach Beschluss der Unzulässigkeit durch den Rat die Zulässigkeit per Gerichtsverfahren erstreiten, wäre dann die Angelegenheit abgeschlossen und der „grüne Kornmarkt“ im Sinne des Begehrens beschlossen?

Weit gefehlt, denn das Bürgerbegehren und seine Vertreter_innen haben bei genauerem Hinsehen einen Bürgerentscheid über die zu entscheidende Frage „begehrt“. Nach Zulässigkeit des Begehrens und Nichtentsprechung durch den Rat müsste innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid eingeleitet werden. Ein Bürgerentscheid ist eine stadtweite Abstimmung, die einem Quorum unterliegt.

In § 26 GO NRW heißt es: „(7) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit über 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern (also so in Witten/Einfügung von mir) mindestens 15 Prozent der Bürger beträgt. § 4 Absatz 7 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.“

Es müssten also mindestens 15 Prozent der Bürger_innen abstimmen und für den „grünen Kornmarkt“ stimmen. Wenn wir die Zahl von 77.290 wahlberechtigten Bürger_innen (zurückliegende Bürgermeister_innenwahl) zu Grunde legen, liegt das Quorum in Witten bei 11.495 Stimmen (mindestens abgegeben und pro „grüner Kornmarkt“!).

Den einzigen und erfolgreichen Bürgerentscheid hat es 1997 in Witten gegeben: Sieh dazu mein Beitrag „Wer spielt hier mit falschen Karten?“/9.2.16.

*Der Rat kann auch dem Bürgerbegehren entsprechen. Dann würde die Position des Begehrens zu einem Ratsbeschluss.