Corona: Freiheit statt Zwang?*

Nachschlag/Am 15.5.20 erreichte mich eine Stellungnahme von Campact zu den Corona-Protesten und sog. Hygiene-Demos. Die inhaltliche Position dieser Stellungnahme teile ich voll und ganz. Deshalb hier die Stellungnahme „Gehen Sie nicht zu dieser Demo“: https://www.campact.de/presse/mitteilung/20200515-pm-warnung/.

Am 17.5.20 finde ich in einem Artikel von Bild (Online) „Tränengas und Festnahmen bei Corona-Demo in Hamburg“ (https://www.bild.de/news/inland/news-inland/corona-demos-traenengas-und-festnahmen-in-hamburg-70683928.bild.html) folgende Passagen:

„Hinter dem Protest in der baden-württembergischen Hauptstadt steht die Initiative „Querdenken“ des Unternehmers Michael Ballweg. Ballweg kündigte an, wegen der Beschränkungen der Versammlungsfreiheit erneut vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Bundes- und Landesregierung müssten vom Verfassungsschutz beobachtet werden, meint er.“

„In München ist die genehmigte Teilnehmerzahl von 1000 kurz vor Veranstaltungsbeginn am frühen Nachmittag erreicht worden. Die Polizei ließ keine Menschen mehr auf das abgesperrte Gelände auf der Theresienwiese. Über Lautsprecher wurden die nicht zugelassenen Demonstranten aufgefordert, nach Hause zu gehen. Eine Rednerin kündigte an, „nächste Woche hier mit 10.000 Menschen stehen“ zu wollen. Manche der Teilnehmer trugen Transparente mit Slogans wie „Freiheit statt Zwang“, andere Masken mit der Aufschrift „mundtot“. „Was die Politiker hier anordnen, ist reine Willkür“, sagte eine der Rednerinnen. „Und wer aufmuckt, wird plattgemacht.“ Sie stellte unter anderem infrage, warum sich Politiker plötzlich für die Alten interessierten, die sonst kein Gehör fänden.“

Mein Kommentar dazu:

Freiheit statt Zwang? Reine Willkür der Politiker? Tatsächlich sind die Freiheitseinschränkungen im Zuge der Corona-Krise sowohl angemessen, legitim und legal. Deshalb würde eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht wegen der Beschränkungen der Versammlungsfreiheit mit Sicherheit keine Chance haben. Denn wie sieht die juristische Logik der Freiheitsbeschränkungen aus? Hier die konkludenten Schritte:

1. Schritt: Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 2:

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

2. Schritt: Der entscheidende Satz ist: „In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ Im Fall von Corona heißt das geltende Gesetz Infektionsschutzgesetz. Hierzu WikipediA:

„Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt seit dem 1. Januar 2001 die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen.[1] Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG). Dabei ist unerheblich, welcher Art die Infektion ist und auf welchem Wege die Infektion erfolgen kann.“

Dazu näher:

„Allgemeine und besondere Maßnahmen:

Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten sieht das Gesetz sowohl Einzelfallmaßnahmen der zuständigen Behörden, bei Gefahr im Verzug auch durch das Gesundheitsamt,[30] vor als auch eine Regelung durch Rechtsverordnung der Landesregierungen.

Welche Behörden in den einzelnen Bundesländern zuständig sind, ist in der Regel durch entsprechende Zuständigkeitsverordnungen geregelt.[31]

§ 16 Abs. 1 IfSG enthält eine Generalklausel für behördliche Einzelfallentscheidungen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können.[32] § 17 Abs. 1 und Abs. 2 IfSG ermächtigen zu speziellen Maßnahmen, insbesondere zur Vernichtung von Gegenständen, die mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind wie kontaminierten Lebensmitteln und der Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, die Krankheitserreger verbreiten können.

§ 17 Abs. 4 und Abs. 5 IfSG ermächtigen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten und über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen.

Während eine bestimmte Anordnung eine konkrete Gesundheitsgefahr voraussetzt, reicht für den Verordnungserlass eine abstrakte Gefahr aus.[33] Beispiele sind die nordrhein-westfälische Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten bei bestimmten gewerblichen Tätigkeiten,[34] Rechtsverordnungen zur Rattenbekämpfung oder Verordnungen über ein Taubenfütterungsverbot.[35]

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einzelne Maßnahmen nach §§ 16, 17 IfSG haben wegen der besonderen Bedeutung für die öffentliche Gesundheit keine aufschiebende Wirkung (§ 16 Abs. 8, § 17 Abs. 6 IfSG, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).“

Nach meiner Auffassung impliziert das Grundrecht auf Leben und Unversehrtheit das Recht auf Gesundheitsschutz, wenn die Gesundheit durch eine öffentliche Gefahr (im aktuellen Fall eine Pandemie) gefährdet wird (dazu WikipediA: „Das Grundrecht schützt sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit eines Menschen, nicht jedoch das soziale Wohlbefinden.“). Insofern sehe ich das Infektionsschutzgesetz auch eher nicht als Einschränkung, sondern als Konkretisierung des Grundrechts.

Wenn also Versammlungen durch die Art ihrer Abhaltung zu einer Erhöhung der Gefährdung beitragen – z.B. die Erhöhung der Gefahr durch Infektionen, die dann möglicherweise während der Versammlung und anschließend weiter verbreitet werden -, ist ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit angemessen und durch das Grundgesetz gedeckt. Von Willkür kann keine Rede sein. Noch einmal: Wer andere wider besseres Wissen gefährdet, handelt fahrlässig und eben auch nicht (grund-)rechtskonform (Grundgesetz s.o.: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt“!).

*Siehe dazu auch mein Beitrag: „Bürgerlicher Anarchismus?“/11.1.17.