Ehem.Wickmann-Gelände – pragmatische Lösung
Aktuelle Ergänzung 1.2.17: In der WAZ vom 1.2.17 („Wickmann: Rechtsfrieden gefunden“) äußert sich der Leiter des Wittener Bauordnungsamts, der neue B-Plan für das Wickmann-Gelände richte seinen Blick in die Zukunft. Es gelte jetzt, über diese fünf Vorhaben (s. mein Beitrag unten) hinaus eine unkontrollierte Entwicklung wie noch weitere Einzelhandelsflächen oder gar “ein 5000 qm großes Outlet-Center“ zu verhindern. Es ist sicher immer richtig, seinen Blick in die Zukunft zu richten, und ein neuer B-PLan mag die beste pragmatische Lsung in der gegenwärtigen Situation sein, aber: Ein 5000 qm großes Outlet-Center hätte mit Sicherheit auch im Rahmen des § 34 verhindert werden knnen.
Auf seiner letzten Sitzung am 26.01.17 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz (ASU) folgende Vorlage verabschiedet, die jetzt den Einstieg in die Aufstellung eines B-Plans für das ehem. Wickmann-Gelände vorsieht:
→ Vorlage 0612: Entwicklung auf dem Wickmann-Gelände – Entscheidung über das weitere Vorgehen 0612_V_16_Vorlage
Ich habe dieser Vorlage zugestimmt, weil manchmal unterhalb der prinzipiellen Ebene pragmatische Lösungen sinnvoll sein können. Pragmatisch ist die Lösung deshalb, weil:
– fünf Anträge auf Einzelhandelsnutzungen auf der Basis des § 34 von der Verwaltung schon positiv beschieden worden sind;
– es für eine weiteres geordnetes Verfahren sinnvoll sein mag – drei weitere Nutzungsbegehren liegen vor – bei der möglichen Fülle der Nutzungen Fragen des Verkehrs und Parkens z.B. im Rahmen eines B-Plans zu klären;
– es für die Sache – die Entwicklung des Wickmann-Geländes – nicht unbedingt hilfreich ist, sich auf eine lang dauernde Rangelei mit der Bezirksregierung/Kommunalaufsicht einzulassen (Wir erinnern uns: Auf die bisherige Position der Mehrheit des Rates, es gebe kein Planungserfordernis, grätschte die Bezirksregierung/Kommunalaufsicht ins Verfahren mit der Auffassung, ein Planungserfordernis sei rechtlich verbindlich; siehe dazu mein Beitrag „Mit der Elefantenbüchse auf Spatzen?“/17.09.16).
Der rechtliche Konflikt mit der Bezirksregierung/Kommunalaufsicht schimmert noch durch folgende Formulierung in der Vorlage hindurch: „Die Entscheidung, ob und wann ein Planungserfordernis besteht, ist nach dem Baugesetzbuch eine Frage der Gemeindpolitik und nicht bloße Rechtsanwendung“.
Mein Fazit: Pragmatisch gesehen, so weit, so gut – in der Hoffnung aus meiner Sicht, dass es für das ehem. Wickmann-Gelände, Annen und die Stadt Witten auch weiterhin gut werden wird.
Prinzipiell gesehen möchte ich aber doch festhalten, dass das Hineingrätschen der Bezirksregierung/Kommunalaufsicht jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrte. Wie ich damals geschrieben habe (siehe zitierter Beitrag oben), hat die Bezirksregierung/Kommunalaufsicht versucht, mit einer (nicht geeigneten) Elefantenbüchse auf Spatzen zu schießen und hätte bei einer juristischen Auseinandersetzung mit Sicherheit schlechte Karten gehabt. Aus dem als Begründung herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich wegen des sehr viel überschaubareren Projekts in Witten kein Planungserfordernis ableiten.
Ich merke das deshalb an, weil aus der zurückliegenden Intervention keine Präzedenzintervention für weitere, ähnlich gelagerte Fälle erfolgen sollte. Andernfalls wäre der Stadt Witten (und anderen möglichen Städten) dann doch zu empfehlen, sich juristisch auf die Hinterbeine zu stellen.