Das Korn der blinden Hühner
Blinde Hühner finden auch manchmal ein Korn, heißt es. So jetzt auch WBG und Piraten. Beide Minifraktionen stellten folgenden Antrag in der Angelegenheit Wickmann-Gelände:
→Antrag WBG/Piraten „Sofortige Rücknahme des Wiederspruches zum Urteil des Verw.Gerichtes Arnsberg“: 0123_AG16_Antrag
Mit dem Zielwasser und der Orthografie hapert es wohl noch (Es lag kein Fall von Dringlichkeit* vor, und „Wiederspruch“ wird natürlich korrekt „Widerspruch“ geschrieben), aber die Zielrichtung des Antrags ist für mich plausibel. Mein Freund prawda dazu schrieb kürzlich in einem Online-Kommentar (WAZ):
„Immer diese halb informierten Besserwissereien, p.s.a.. Wie sieht die aktuelle Lage aus? Nach Beschluss des Rates, den B-Plan 216 etc. aufzuheben, wird eine Berufung – wenn sie denn jemals eine minimale Chance gehabt hätte – keiner Chance mehr haben. Das Festhalten an der Berufung produziert nur überflüssige Kosten. Da aber nach dem Mehrheitswillen des Rates durch die Aufhebung – langwierig und nach Aussage des Baudezernenten ca. 1 1/2 Jahre bis zum Abschluss – eh nur das Ergebnis § 34 erreicht werden soll, ist eigentlich nicht einzusehen, wieso durch Rücknahme der Berufung nicht schneller das gewünschte Ziel angestrebt wird. Planungsrechtliche Instrumente zur Vermeidung von Zentrenschädlichkeit gibt es auch im Rahmen des § 34, eine Einigung von Stadt und Investoren und der Investoren untereinander über Verhandlungen ist auf jeden Fall wünschenswert – ob später oder bald -, und Schadenersatzansprüche dürften bei einer einvernehmlichen Einigung vom Tisch sein.“
Der Antrag ist aus meiner Sicht leider von einer Mehrheit des Rates aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt worden. Bei den Freunden der „Heilung“ kann ich das verstehen, bei SPD und CDU nicht. Weil er von den falschen Fraktionen gestellt worden ist?
Es wäre sachdienlich und ein Leichtes gewesen, ein „zerschossenes“ Berufungsverfahren aus dem Rennen zu nehmen und die Erreichung des § 34 Baugesetzbuch im Interesse aller Beteiligten abzukürzen. Jetzt ist der Antrag erst einmal auf Eis gelegt, weil nach Ablehnung entsprechend geltender Geschäftsordnung des Rates der Stadt Witten eine 6-Monats-Frist gilt, bis ein Antrag wieder gestellt werden kann.
*“Dringlichkeit“ ist in der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) streng geregelt (§ 60 GO NRW, dazu auch Stadt Witten/Handbuch für die Arbeit im Rat und in den Ausschüssen/Stichwort „Dringlichkeitsentscheidung“). „Dringlichkeit“ kann demgemäß nur beansprucht werden, wenn der Rat nicht mehr rechtzeitig entscheiden kann. Dies war aber bei dem in Rede stehenden Antrag möglich.