Wickmann-Areal: Langwierige Rückentwicklung alternativlos?

In einer Stellungnahme der SPD zur Sondersitzung des Rates (Termin wahrscheinlich am 24.8.15) in der WAZ vom 14.7.15 („SPD lehnt Sondersitzung des Rates ab“)– siehe zur beantragten Sondersitzung auch mein Beitrag „Wickmann-Gelände – und kein Ende?„/14.7.15 – findet sich folgende Formulierung: „Dr. Uwe Rath, Fraktions-Vize der SPD, erinnerte daran, dass der Rat schon beschlossen habe, die Rückentwicklung der drei betroffenen Bebauungspläne einzuleiten. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Pläne beanstandet hatte, führe kein Weg an dieser Abwicklung vorbei, wenn es auf dem Areal weiter gehen solle.“ Stimmt das?

Richtig ist, dass der Rat schon eine Rückentwicklung beschlossen hat. Die Frage ist nur, ob die Rückentwicklung die beste Lösung des Problems einer zügigen Weiterentwicklung des Areals darstellt. Auch eine langwierige Rückentwicklung würde bekanntlich nur auf das Ergebnis: § 34 Baugesetzbuch hinauslaufen.

Sollte es eine Alternative zur Rückentwicklung geben, kann der Rat seinen Beschluss natürlich jederzeit korrigieren. Diese Alternative wird mit dem Inhalt des Antrags von WBG und Piraten angestrebt.

Denn falsch ist, dass das Verwaltungsgericht den B-Plan 216, um den es geht, nur „beanstandet“ hätte. Es hat ihn vielmehr – wie auch voraufgehenden B-Pläne – aus formalen und materiellen Gründen für nichtig erklärt (siehe dazu mein Beitrag „Berufung Berlet-Urteil: Nicht nachzuvollziehen!„/3.2.15). Die damit verbundenen Außer-Geltung-Setzung des B-Plans tritt nur dadurch nicht in Kraft, weil eine durch die genannten Beschlüsse des Rates zum Scheitern verurteilte Berufung weiter läuft.

Würde die Berufung auf der Sondersitzung zurück genommen, würde das Urteil des Verwaltungsgerichts unmittelbar in Kraft treten und die Entwicklung des Areals könnte zügig im Rahmen des § 34 jetzt schon in Angriff genommen werden.

Ich bin gespannt, wie die SPD die Aufrechterhaltung der Berufung trotz Null-Aussicht auf Erfolg begründen wird.